Berliner Verfassung

Neue Verfassung von Berlin
vom 22. Oktober 1995

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Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist die
Verpflichtung der staatlichen Gewalt.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


Abschnitt I
Die Grundlagen


Artikel 1

(1) Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.

(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutsch-
     land sind für Berlin bindend.

Artikel 2

Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deut-
schen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben.

Sie üben nach dieser Verfassung ihren Willen unmittelbar
durch Wahl zur Volksvertretung und durch Abstimmung,
mittelbar durch die Volksvertretung aus.

Die Vorschriften dieser Verfassung, die auch anderen Ein-
wohnern Berlins eine Beteiligung an der staatlichen Willens-
bildung einräumen, bleiben unberührt.

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Artikel 3

(1) Die gesetzgebene Gewalt wird durch Abstimmung und
     durch die Volksvertretung ausgeübt.

     Die Vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Regierung
     und Verwaltung, die richterliche Gewalt unabhängiger Ge-
     richte.

(2) Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich
     der Bezirksverwaltungen nehmen die Aufgaben Berlins als
     Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.


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Artikel 4

(1) Berlin umfaßt die Bezirke Mitte, Tiergarten, Wedding,
     Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Kreuzberg, Charlotten-
     burg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg,
     Steglitz, Tempelhof, Neukölln, Treptow, Köpenick, Mar-
     zahn, Lichtenberg, Weißensee, Reinickendorf, Pankow,
     Hellersdorf und Hohenschönhausen.

(2) Jede Änderung seines Bedarfes der Zustimmung der
     Volksvertretung. Eine Änderung der Zahl und der Grenzen
     der Bezirke kann nur durch Gesetz vorgenommen werden.

     Für Grenzänderungen von geringerer Bedeutung, denen die
     beteiligten Bezirke zustimmen, kann durch Gesetz Abwei-
     chendes bestimmt werden.


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Artikel 5

Berlin führt Flagge, Wappen und Siegel mit Bären, die Flagge
mit den Farben Weiß-Rot.


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Abschnitt II
Grundrechte und Staaatsziele


Artikel 6

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung der
staatlichen Gewalt.


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Artikel 7

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persön-
lichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.


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Artikel 8

(1) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Un-
     versehrtheit.


     Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte
     darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2) Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist binnen 24 Stun-
     den darüber in Kenntnis zu setzen, von welcher Stelle und
     aus welchem Grunde die Entziehung der Freiheit angeord-
     net wurde.

     Die nächsten Angehörigen haben das Recht auf Auskunft
     über die Freiheitsentziehung.

     Auf Verlangen des Verhafteten oder Festgenommenen ist
     auch anderen Personen unverzüglich von der Verhaftung
     oder Festnahme Kenntnis zu geben.

(3) Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist binnen 48 Stun-
     den dem zuständigen Richter zur Entscheidung über die
     Haft oder Festnahme vorzuführen.

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Artikel 9

(1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfah-
     rens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er
     nicht von einem Gericht verurteilt ist.


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Artikel 10

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstam-
     mung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
     Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politi-
     schen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität be-
     nachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

     Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die
     gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
     auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens
     herzustellen und zu sichern.

     Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maß-
     nahmen zur Förderung zulässig.

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Artikel 11

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt
werden.


Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedin-
gungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.

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Artikel 12

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
     Schutz der staatlichen Ordnung.


(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben
     Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung.

(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
     der Eltern und die Ihnen obliegende Pflicht.

(4) Gegen den Willen eines Erziehungsberechtigten dürfen
     Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie ge-
     trennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten ihrem
     Erziehungsauftrag nicht nachkommen.

(5) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für an-
     dere sorgt, verdient Förderung.

(6) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und Für-
     sorge der Gemeinschaft.


(7) Frauen und Männern ist es zu ermöglichen, Kindererzie-
     hung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit
     keit und zur Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinba-
     ren.

     Alleinerziehende Frauen und Männer, Frauen während der
     Schwangerschaft und nach der Geburt haben Anspruch
     auf besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis.

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Artikel 13

Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzge-
bung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesell-
schaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


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Artikel 14

(1) Jedermann hat das Recht, innerhalb der Gesetze
     seine Meinung   f r e i   und    ö f f e n t l i c h  zu
     äußern, solange er die durch die Verfassung
     gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt.

(2) Jedermann hat das Recht, sich über die Meinung
     anderer, insbesondere auch anderer Völker, durch
     die Presse oder Nachrichtenmittel aller Art zu un-
     terrichten.

(3) Eine Zensur ist nicht statthaft.

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Artikel 15

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches
     Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Straftat
     gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
     wurde.

(3) Niemand darf wegen der selben Tat auf Grund der
     allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt seinen
     Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

     Soweit andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist
     der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2
     des Grundgesetzes bleibt unberührt.


(5) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem
     gesetzlichen Richter entzogen werden.

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Artikel 16

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldege-
heimnis sind unverletzlich.


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Artikel 17

Das Recht auf Freizügigkeit, insbesondere die freie Wahl des
Wohnsitzes, des Berufes und des Arbeitsplatzes, ist gewähr-
leistet, findet aber Grenzen in der Verpflichtung, bei Überwin-
dung öffentlicher Notstände mitzuhelfen.

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Artikel 18

Alle haben das Recht auf Arbeit. Dieses Recht zu schüt-
zen und zu fördern ist die Aufgabe des Landes.

Das Land trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbei-
tsplätzen bei und sichert im Rahmen des gesamtwirt-
schaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäfti-
gungsstand.


Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht An-
spruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln.

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Artikel 19

(1) Niemand darf im Rahmen der geltenden Gesetze an
     der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte
oder
     öffentlicher Ehrenämter gehindert werden, insbeson-
     sondere nicht durch sein Arbeitsverhältnis.

(2) Der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern steht jedem
     ohne Unterschied der Herkunft, des Geschlechts, der
     Partei und des religiösen Bekenntnisse offen, wenn
     er die nötige Eignung besitzt.


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Artikel 20

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

     Das Land ermöglicht und fördert nach Maßgabe der Ge-
     setze den Zugang eines jeden Menschen zu öffentlichen
     Bildungseinrichtungen, insbesondere ist die berufliche
     Erstausbildung zu fördern.

(2) Das Land Berlin schützt und fördert das kulturelle
     Leben.


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Artikel 21

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Ver-
fassung.


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Artikel 22

(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte die
     soziale Sicherung zu verwirklichen.

     Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und
     eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.


(2) Die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für die
     Beratung, Betreuung und Pflege im Alter bei Krankheit, Be-
     hinderung, Invalität und Pflegebedürftigkeit sowie für andere
     soziale und karitative Zwecke sind staatlich zu fördern, un-
     abhängig von ihrer Trägerschaft.

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Artikel 23

(1) Das Eigentum wird gewährleistet.

     Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Ge-
     setzen.

(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit
     auf gestzlicher Grundlage vorgenommen werden.

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Artikel 24

Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist widerrecht-
lich.
Insbesondere stellen alle auf Produktions- und Marktbe-
herrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen
Mißbrauch wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.

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Artikel 25

Das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten in der
Wirtschaft und Verwaltung ist durch Gesetz zu gewährleisten.


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Artikel 26

Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu ge-
setzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet
zu versammeln.


Für Versammlungen unter freien Himmel kann dieses Recht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.

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Artikel 27

(1) Alle Männer und Frauen haben das Recht, Vereini-
     gungen und Gesellschaften zu bilden.


     Vereinigungen dürfen keine Zwecke verfolgen oder Maß-
     nahmen treffen, durch welche die Erfüllung von Aufgaben
     verfassungsmäßiger Organe und öffentlich-rechlicher Ver-
     waltungskörper gefährdet wird.

(2) Das Streikrecht wird gefährleistet.

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Artikel 28

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen
     Wohnraum.


     Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung, insbeson-
     dere für Menschen mit geringem Einkommen sowie die
     Bildung von Wohnungseigentum.

(2) Der Wohnraum ist unverletzlich.

     Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung
     erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die
     Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden
     der richterlichen Genehmigung bedürfen.

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Artikel 29

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
     Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Be-
     kenntnisses sind unverletzlich.


     Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(2) Rassenhetze und Bekundung nationalen oder reli-
     giösen Hasses widersprechen dem Geist der Verfas-
     sung und sind unter Strafe zu stellen.


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Artikel 30

(1) Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusam-
     menleben der Völker zu stören, widersprechen dem
     Geist der Verfassung und sind unter Strafe zu stellen.

(2) Jedermann hat das Recht, Kriegsdienste zu verwei-
     gern, ohne dass ihm Nachteile entstehen dürfen.


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Artikel 31

(1) Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen
     stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.

(2) Tiere sind als Lebewesen zu achten und vor vermeid-
     baren Leiden zu schützen.


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Artikel 32

Sport ist ein förderungs- und schützenswerter Teil des
Lebens.

Die Teilnahme am Sport ist den Angehörigen aller Be-
völkerungsgruppen zu ermöglichen.


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Artikel 33

Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
zu bestimmen, wird gewährleistet.


Einschränkungen dieses Rechts bedürfen des Gesetzes. Sie
sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.


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Artikel 34

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen
oder Beschwerden an die zustädigen Stellen, insbeson-
dere an das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Bezirks-
verordnetenversammlungen oder die Bezirksämter, zu
wenden.

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Artikel 35

(1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage
     der Arbeitsruhe geschützt.

(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

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Artikel 36

(1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrech-
     te sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Recht-
     sprechung verbindlich.

(2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz
     nur insoweit zulässig, wenn sie nicht den Grundge-
     danken dieser Rechte verletzen.

(3) Werden die in der Verfassung festgelegten Grund-
     rechte offensichtlich verletzt, so ist jeder zum Wider-
     stand berechtigt.

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Artikel 37

Auf die Artikel 14, 26, und 27 darf sich nicht berufen wer
die Grundrechte angreift oder gefährdet, insbesondere
wer nationalsozialistische oder andere totalitäre oder
kriegerische Ziele verfolgt.


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Abschnitt III
Die Volksvertretung


Artikel 38

(1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberech-
     tigten Deutschen gewählte Volksvertretung.


(2) Das Abgeordnetenhaus besteht mindestens aus 150 Ab-
     geordneten.

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Artikel 39

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, gehei-
     mer und direkter Wahl gewählt.

(2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger
     als fünf von Hundert der Stimmen agegeben werden, erhal-
     ten keine Sitze zugeteilt, es sei denn, dass ein Bewerber
     der Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat.

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Artikel 40

(1) Eine Vereinigung von mindestens fünf von hundert der ver-
     fassungsmäßigen Mindestzahl der Abgeordneten bildet
     eine Fraktion.

(2) Fraktionen nehmen unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr,
     indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstän-
     dige und und umabhängige Gliederungen der Volksvertre-
     tung an deren Arbeit mitwirken und die palamentarische
     Willensbildung unterstützen.

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Artikel 41

(1) Das Abgeordnetenhaus gibt sich selbst eine Geschäfts-
     ordnung.

(2) Das Abgeordnetenhaus wählt für die Dauer der Wahlperio-
     de aus seiner Mitte den Präsidenten.

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Artikel 42

(1) Das Abgeordnetenhaus wird durch den Präsidenten einbe-
     rufen.

(2) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Se-
     nats muss das Abgeordnetenhaus unverzüglich einberufen
     werden.

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Artikel 43

(1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlussfähig, wenn mehr als
     die Hälfte der gewählten Abgeordneten anwesend sind.

(2) Das Abgeordnetenhaus beschliesst mit einfacher Stim-
     menmehrheit.

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Artikel 44

(1) Das Abgeordnetenhaus wählt nach Bedarf Ausschüsse
     aus seiner Mitte.

(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Beset-
     zung der Vorsitze ist nach den Grundsätzen der Verhält-
     niswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) vorzuneh-
     men.

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Artikel 45

Das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und
in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der
Willensbildung und Entscheidungspfindung zu beteiligen, darf
nicht ausgeschlossen werden.

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Artikel 46

Zum Schutz der Rechte der Bürger wird ein Ausschuss
des Abgeordnetenhauses eingerichtet, der über Pedi-
tionen entscheidet.


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Artikel 47

(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbe-
     stimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Daten-
     schutzbeauftragten.

(2) Das Nähere wird durch Gestz geregelt.

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Artikel 48

(1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag
     eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen
     Untersuchungsausschuß einzusetzen.

(2) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise
     zu erheben.

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Artikel 49

(1) Das Abgeordnetenhaus und seine Ausschüsse können
     die Anwesenheit der Mitglieder des Senats fordern.

(2) Der Senat ist zu den Sitzungen des Abgeordnetenhauses
     und seiner Ausschüsse einzuladen.

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Artikel 50

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus frühzeitig
     und vollständig über alle seine Zuständigkeit fallenden Vor-
     haben von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus über Ge-
     setzesvorhaben des Bundes.

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Artikel 51

(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner
     Abstimmung oder Äußerung in Ausübung seines Mandats
     gerichtlich oder dienstlich oder sonst außerhalb des Abge-
     ordnetenhauses zur Verantwortung gezogen werden.

     Das gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Angaben über Perso-
     nen, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Mit-
     teilung gemacht haben, und die Herausgabe von Schrift-
     stücken zu verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als
     Abgeordneter übergeben wurden.

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Artikel 52

Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öf-
fentlichen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zur Ver-
antwortung gezogen werden.

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Artikel 53

(1) Die Abgeordneten erhalten eine angemessene Entschädi-
     gung. Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Abgeordneten haben außerdem das Recht der freien
     Benutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel, die sich im
     Besitz von Berlin befinden.

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Artikel 54

(1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift
     für vier Jahre gewält.

(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrvon zwei
     Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode
     vorzeitig zu beenden

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Abschnitt IV
Die Regierung


Artikel 55

(1) Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.

(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister
     und höchstens zehn weiteren Senatsmitgliedern.

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Artikel 56

(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der
     abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

(2) Die Wahl des Bürgermeisters und der Senatoren erfolgt
     auf Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters durch das
     Abgeordnetenhaus.

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Artikel 57

(1) Der Senat bedarf des Vertrauens des Abgeordnetenhau-
     ses.

(2) Das Abgeordnetenhaus kann dem Senat und jedem sei-
     ner Mitglieder das Vertrauen entziehen.

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Artikel 58

(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin nach
     außen.

(2) Der Regierende Bürgermeister bestimmt im Einver-
     nehmen mit dem Senat die Richtlinien der Regie-
     rungspolitik.


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Abschnitt V
Die Gesetzgebung


Artikel 59

(1) Die für alleverbindlichen Gebote und Verbote müssen
     auf dem Gesetz beruhen.


(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordneten-
     hauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegeh-
     rens eingebracht werden.

(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu infor-
     mieren.


     Gesetzentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeit-
     punkt, zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden, auch
     dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.

(4) Jedes Gesetz muß in mindestens zwei Lesungen im Abge-
     ordnetenhaus beraten werden.

     Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorbe-
     ratung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses
     oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden.

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Artikel 60

(1) Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher
     Mehrheit beschlossen, soweit die Verfassung nichts
     anderes bestimmt.

(2) Gesetze sind vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses
     unverzüglich auszufertigen und sodann binnen 2 Wochen
     vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden.

(3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des
     Inkrafttreten bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,
     so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in
     Kraft, an denen sie verkündet worden sind.

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Artikel 61

(1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abge-
     ordnetenhaus in Rahmen seiner Entscheidungszu-
     ständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der
     politischen Willensbildung, die Berlin betreffen,
     zu befassen.


     Die Initiative muß von 90 000 volljährigen Einwohnern
     Berlins unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das
     Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.

(2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versor-
     gungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unter-
     nehmen sowie Personalentscheidungen sind

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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Artikel 62

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze
     zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land
     Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat.

     Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur
     einmal zulässig.

     Mit dem Volksbegehren muss ausgearbeiteter Gesetz-
     entwurf vorgelegt werden.

(2) Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf
     ist vom Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem
     Abgeordnetenhaus zu unterbreiten.

(3) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung
     einer Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet sein.

(4) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindes-
     tens zehn von hundert der zum Abgeordnetenhaus von
     Berlin Wahlberechtigten innerhalb von 2 Monaten dem
     Volksbegehren zugestimmt haben.

(5) Volksbegehren zur Verfassung, zum Landeshaushalt, zu
     Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarife der
     öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen
     sind unzulässig.

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Artikel 63

(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss in-
     nerhalb von vier Monaten über den Gesetzentwurf ein
     Volksentscheid herbeigeführt werden.

     Das Abgeordnetenhaus kann eigenen Gesetzentwurf zur
     gleichzeitigen Abstimmung stellen.

     Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordneten-
     haus den begehrten Gesetzentwurf inhaltlich in seinem
     wesentlichen Bestand unverändert annimmt.

(2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn
     sich entweder mindestens die Hälfte der zum Abgeord-
     netenhaus von Berlin Wahlberechtigten am Volksent-
     scheidbeteiligt und die Mehrheit für das Gesetz stimmt
     oder bei geringerer Stimmbeteiligung mindestens ein
     Drittel der Wahlberechtigten für das Gestz stimmt.

(3) Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung einer
     Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist herbeizuführen,
     wenn ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus von Berlin
     Wahlberechtigten dem Volksbegehren zugestimmt hat.

     Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn sich
     midestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt
     und die Mehrheit für die vorzeitige Beendigung stimmt.

(4) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das
     durch Volksentscheid zustande gekommende Gesetz aus;
     der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz-
     und Verordnungsblatt für Berlin.

(5) Das Nähere zum Volksbegehren und Volksentscheid,
     einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksent-
     scheid zugrunde liegenden Vorschlages, wird durch
     Gesetz geregelt.

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Artikel 64

(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Se-
     nates ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlas-
     sen.

(2) Zur Festsetzung von Bebauungs- und Landschaftsplä-
     nen können die Bezirke ermächtigt werden.

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Artikel 65

(1) Parallel zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse
     in Berlin sollen Rechtsvorschriften, die bisher nur in Teilen
     des Landes Berlin galten, durch Rechtsvorschriften ersetzt
     werden, die im ganzen Land gelten.

(2) Soweit in überlieferten Rechtsvorschriften Zuständigkeiten
     ausgesprochen sind, die nicht ohne weiteres einem Verfas-
     sungsorgan zugeordnet werden können, gehen auf dem
     Senat über.

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Abschnitt VI
Die Verwaltung


Artikel 66

(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und
     sozialen Geist der Verfassung und den Gesetzen zu
     führen.


(2) Die Bezirke sind an der Verwaltung nach den Grunsätzen
     der Selbstverwaltung zu beteiligen.



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Artikel 67

(1) Der Senat nimmt durch die Hauptvervaltung die Aufgaben
     war, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder we-
     gen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchfüh-
     rung bedürfen.

(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung
     wahr.

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Artikel 68

(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, zu den grund-
     sätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung Stel-
     lung zu nehmen.

(2) Zu diesem Zweck finden regelmäßig mindestens einmal
     monatlich gemeinsame Besprechungen des Regierenden
     Bürgermeisters mit den Bezirksbürgermeistern statt.

(3) Das Nähere wird durch Gestz geregelt.

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Artikel 69

In jedem Bezirk wird eine Bezirksverordnetenversamm-
lung gewählt.


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Artikel 70

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wird in allgemeiner,
     gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie
     das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des
     Bezirks gewählt.

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 45 Mit-
     gliedern.

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Artikel 71

Mit dem Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhau-
ses endet auch die Wahlperiode der Bezirksverord-
netenversammlungen.


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Artikel 72

Die Bezirksverordnetenversammlung ist Organ der bezirklichen
Selbstverwaltung.

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Artikel 73

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung setzt zur Mitwirkung
     bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse ein.

(2) Nach näherer Bestimmung durch Gesetz können den Aus-
     schüssen neben Mitgliedern der Bezirksverordnetenver-
     sammlung auch Bürgerdeputierte angehören.

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Artikel 74

(1) Das Bezirksamt besteht aus dem Bürgermeister
     und den Bezirksräten.

(2) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des
     Bezirks.


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Artikel 75

(1) Die Organisation der Bezirksverwaltung wird durch
     Gesetz geregelt.

(2) Der Bezirksbürgermeister untersteht der Dienst-
     aufsicht des Regierenden Bürgermeisters.


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Artikel 76

Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit zweidrittelmehr-
heit der Bezirksverordneten ein Mitglied des Bezirksamtes
vor Beendigung der Amtszeit abberufen.

Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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Artikel 77

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im
     öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat.

(2) Über Versetzungen aus einem Bezirk in einen anderen
     kann der Senat auch entgegen einer Einigung der Beteilig-
     ten nach deren Anhörung entscheiden.

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Abschnitt VII
Die Rechtspflege


Artikel 78

Die Rechtspflege ist im Gesit der Verfassung und des so-
zialen Verständnisses auszuüben.


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Artikel 79

(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur
     dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des
     Volkes ausgeübt.


(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aller Volks-
     schichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-
     mungen zu beteiligen.

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Artikel 80

Die Richter sind an die Gesetze gebunden.

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Artikel 81

Das Recht der Begnadigung übt der Senat aus.

Er hat in den gesetzlich vorzusehenden Fällen den vom
Abgeordnetenhaus zu wählenden Ausschuss für Gnaden-
sachen zu hören.

Der Senat kann seine Befugnis auf das jeweilige zuständige
Mitglied des Senats übertragen.

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Artikel 82

(1) Die Berufsrichter werden vom Senat ernannt, wenn sie
     nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen Tätigkeit in
     der Rechtspflege die Gewähr dafür bieten, dass im Geist
     der Verfassung und sozialen Gerechtigkeit ausüben wer-
     den.

     Die gewälten höchsten Richter haben ein Vorschlagsrecht
     für ihren Amtsbereich.

(2) Die Präsidenten der obersten Landgerichte werden auf Vor-
     schlag des Senats vom Abgeordnetenhaus mit der Mehr-
     heit seiner Mitglieder gewählt und vom Senat ernannt.

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Artikel 83

(1) Es wird ein Disziplinargerichtshof aus Berufsrichtern und
     Laien gebildet; seine Mitglieder werden vom Abgeordneten-
     haus gewält.

(2) Erfüllt ein Richter die Voraussetzungen seiner Ernen-
     nung gemäß Artikel 82 nicht mehr oder verstößt ein
     Richter gegen die Verfassung oder die Gesetze, so ist
     beim Disziplinargerichtshof ein Verfahren gegen ihn
     einzuleiten.

(3) Der Disziplinargerichtshof kann auf Amtsenthebung
     erkennen.


(4) Alles Nähere wird durch ein Gesetz geregelt.

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Artikel 84

(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet, der aus neun
     Mitgliedern besteht, von denen drei zum Zeitpunkt ihrer
     Wahl Berufsrichter sind und drei weitere die Befähigung
     zum Richteramt haben.

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

1. über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlaß
    von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte u. Pflichten
    eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die
    durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäfts-
    ordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten
    ausgestattet sind,
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die
    förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht
    mit der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats oder
    eines viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die
    Vereinbarkeit der im Gesetz geregelten Abgrenzung der
    Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung
    und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin auf
    Antrag eines Bezirks,
4. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die
    Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landes-
    verfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,
5. über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht
    Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-
    gericht erhoben ist oder wird,

6. in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

(3) Das Nähere wird durch ein Gesetz über den Verfassungs-
     gerichtshof bestimmt.

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Abschnitt VIII
Das Finanzwesen


Artikel 85

(1) Alle Eingaben und Ausgaben müssen für jedes Rech-
     nungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden.

     Er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz).

     Durch Gesetz kann eine Veranschlagung und Feststel-
     lung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen
     Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Aus-
     gaben außerhalb des Haushaltsplanes zugelassen wer-
     den.

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Artikel 86

(1) Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwal-
     tung aller Einnahmen und Ausgaben.

(2) Haushaltmittel dürfen nur in Anspruch genommen werden,
     soweit es eine sparsame Verwaltung erforderlich macht.

(3) Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung
     zugrunde zu legen.

     Der Finanzplan ist dem Abgeordnetenhaus spätestens im
     Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes
     für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.

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Artikel 87

(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder
     Abgaben erhoben werden.

(2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere
     Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind.

     Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im
     Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investi-
     tionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig
     zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
     Gleichgewichts.

     Das Nähere wird durch Gestz geregelt.

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Artikel 88

(1) Haushaltsüberschreitungen dürfen nur mit Zustimmung des
     Senats im Falle eines unvorhergesehenen und unabweis-
     baren Bedürfnisses vorgenommen werden.

(2) Für Haushaltsüberschreitungen ist die nachträgliche Ge-
     nehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen.

(3) Erhebt der mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte
     Senator gegen eine Haushaltsüberschreitung Einspruch,
     so ist ein Beschluß des Abgeordnetenhauses herbeizufüh-
     ren.

(4) Für Haushaltsüberschreitungen in den Bezirken können
     durch Gesetz entsprechende Regelungen getroffen werden.

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Artikel 89

(1) Ist der neue Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rech-
     nungsjahres noch nicht festgestellt, so ist der Senat zu
     vorläufigen Reglungen ermächtigt, damit die unbedingt
     notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um be-
     stehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aus-
     gaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvor-
     haben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit
     der Verwaltung aufrechtzuerhalten.

     Für den Bezirkshaushalt ist das Bezirksamt zu ergänzen-
     den ermächtigt.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnah-
     men aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder
     die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben gemäß Absatz 1
     decken, darf der Senat die zur Aufrechterhaltung der Wirt-
     schaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines
     Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes
     im Wege des Kredits flüssig machen.

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Artikel 90

(1) Vorlagen und Anträge über Maßnahmen, die eine Min-
     derung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben
     gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen
     vom Abgeordnetenhaus in zwei Lesungen beraten werden,
     zwischen denen in der Regel 48 Stunden liegen sollen.

(2) Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Deckung
     enthalten.

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Artikel 91

Die Mitglieder des Senats und der Bezirksämter sowie die
übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die gegen die
Bestimmungen der Verfassung über das Finanzwesen schuld-
haft verstoßen, haften für den daraus entstandenen Schaden.

Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist jedoch nicht gege-
ben, wenn die Handlung zur Abwendung einer nicht vorausseh-
baren dringenden Gefahr erfolgte und die Verletzung der Vor-
schrift nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinaus-
gegangen ist.

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Artikel 92

Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rech-
nungswesen der nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unter-
nehmen (Eigenbetriebe) werden durch Gesetz geregelt.

Das Rechnungswesen ist so einzurichten, daß ein
klarer Einblick in die laufende Betriebsführung und
die Ergebnisse möglich ist.


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Artikel 93

(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und einzelnen Anla-
     gen von bleibenden Wert in juristische Personen bedarf
     eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.

(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch
     Gesetz geregelt.

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Artikel 94

(1) Im laufe der ersten neun Monate des folgenden Rech-
     nungsjahres hat der Senat dem Abgeordnetenhaus über
     Einnahmen und Ausgaben der Haushaltswirtschaft und
     über Vermögen und Schulden Rechnung zu legen.

(2) Nach Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung
     durch den Rechnungshof beschließt das Abgeordneten-
     haus über die Entlastung des Senats.

     Es beschließt über einzuleitnde Maßnahmen und kann
     bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.

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Artikel 95

(1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige, nur dem Gesetz
     unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder be-
     sitzen richterliche Unabhängigkeit.

(2) Der Rechnungshof wird von dem Präsidenten geleitet. Die-
     ser wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus
     mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Präsi-
     denten des Abgeordnetenhauses auf Lebenszeit ernannt.

     Der Präsident des Rechnungshofs untersteht der Dienst-
     aufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
     Berlin.

(3) Der Rechnungshof prüft die Rechnungen (Artikel 94) sowie
     die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesam-
     ten Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins.

     Er berichtet darüber jährlich dem Abgeordnetenhaus und
     unterrichtet gleichzeitig den Senat.

(4) Das Abgeordnetenhaus und der Senat können den Rech-
     nungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Be-
     deutung zu untersuchen und darüber zu berichten.

(5) Das Nähere wird durch Gestz geregelt.

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Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen


Artikel 96

Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame
Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts gebildet werden.

Die Vereinbahrung bedarf der Zustimmung des Abgeordneten-
hauses.

Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebiets-
körperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien
geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse
zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen
werden können.

Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raum-
ordungsgesetzes bleiben unberührt.

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Artikel 97

(1) Das Land Berlin kann ein gemeinsames Land mit dem
     Land Brandenburg bilden.

(2) Ein Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über
     die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes bedarf der
     Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
     des Abgeordnetenhauses sowie der Zustimmung durch
     Volksabstimmung nach Maßgaßgabe dieses Staatsver-
     trages.

(3) Der Staatsvertrag kann vorsehen, daß

         1. einzelne Befugnisse des Abgeordnetenhauses und
             des Senats auf gemeinsame Ausschüsse und
             Gremien der beiden Länder übertragen werden,

         2. die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und die
             Amtszeit des Senats mit der Bildung des gemein-
             men Landes enden.

(4) Die Rechte des Abgeordnetenhauses bleiben unberührt.

(5) Das Nähere zur Reglung der Volksabstimmung bestimmt
     ein Staatsvertrag.

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Artikel 98

Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus u.
zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften
werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht be-
rührt.

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Artikel 99

Bis zum Ende der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses
von Berlin soll das Bezirksamt auf Grund der Wahlvorschläge
der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlver-
fahren (d'Hondt) berechneten Stärkeverhälltnis in der Bezirks-
verordnetenversammlung gebildet werden.

Gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Fraktionen wer-
den bei der Wahl des Bezirksbürgermeisters unbeschadet der
Gesamtzusammensetzung des Bezirksamts wie Wahlvor-
schläge einer Fraktion angesehen.

Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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Artikel 100

Änderungen der Verfassung erfordern eine Mehrheit von zwei
Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses.

Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel
62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksab-
stimmung.

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Artikel 101

(1) Diese Verfassung tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
     bestimmt ist, nach Zustimmung in einer Volksabstimmung
     am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord-
     nungsblatt für Berlin in Kraft.

     Gleichzeitig tritt die Verfassung von Berlin vom 1. Septem-
     ber 1950 (VOBl. I S.433), zuletzt geändert durch Gesetz
     vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), außer Kraft.

(2) Artikel 99 tritt mit dem Beginn der 13. Wahlperiode des
     Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.

(3) Artikel 55 Abs. 2 auf den bei Inkrafttreten der Verfassung
     im Amt befindlichen Senat keine Anwendung.

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